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Auf seiner Internetplattform „islam-deutschland.info“ verbreitet Herr Widmann allerhand Blödsinn und von Dummheit und blindem Hass gegen den Islam geprägten falsche Behauptungen, die unter anderem auch gegen mich persönlich gerichtet sind. Unabhängig davon, dass alle über mich von den Forenbesuchern und Widmann selbst aufgestellte Behauptungen erstunken und erlogen sind, hat Widmann nun zusammen mit dem Sozialwissenschaftler Prof. Dr. Heinz Gess von der FH Bielefeld das berühmte Eigentor geschossen.
Nicht nur der Straftatbestand der Volksverhetzung ist mit seiner von Gess oftmals wiederholten Behauptung: „Der Islam ist eine kollektive Zwangsneurose.“ erfüllt, sondern er hat mit dieser Behauptung alle Religionen dieser Welt verunglimpft und ihrer Ehre und Würde mit Füßen getreten, sich selbst als Christ auch. Ach, Herr Prof. Gess, hätten Sie doch erst bei Sigmund Freud nachgelesen. Freud hatte sich über Gott als psychisches Phänomen Gedanken gemacht und alle Religion als „kollektive Zwangsneurose“ eingestuft, als krankhafte Störung also.
Einen kleinen aber nicht unwesentlichen Unterschied zwischen den Erkenntnissen des Begründers der Psychoanalyse Freud und Ihren Ergüssen gibt es. Freud gebrauchte diese Bezeichnung nicht rassistisch und fremdenfeindlich wie Sie, sondern im Kontext mit der Möglichkeit der Heilung von Krankheiten durch den Glauben.
Damit die Herren Widmann und Gess wissen, was sie zu erwarten haben, hier nun eine kleine Lektion: Den Tatbestand der Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuches:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Absatz 2 bezieht alle möglichen öffentlichen Äußerungen in Wort, Schrift und Bild, die die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, in die Strafandrohung ein. Als Personengruppen, die von Volksverhetzung betroffen sein können, werden Bevölkerungsteile Deutschlands oder eine nationale, rassistische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe- auch im Ausland- genannt. Und an die Adresse von Herrn Widmann sei noch folgendes gerichtet: Grundsätzlich schließt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch das Recht ein, falsche Tatschen zu behaupten. Jedoch kann der Gesetzgeber das Recht auf die Behauptung falscher Tatsachen durch Gesetze einschränken (zum Beispiel bei den Delikten Verleumdung, übler Nachrede, Betrug und arglistiger Täuschung). Wenn Sie, Herr Widmann, an Verleumdung und üble Nachrede in Zusammenhang mit meinem Namen denken, soll ein Licht ihren Geist erhellen.
Jetzt ist Schluss mit Lustig! Wenn sie schon bei Siegmund Freud klauen, dann richtig und nicht nur an den Islam denken. Oder hatten Sie Angst vor unserer Bundeskanzlerin, unserem Bundespräsidenten, dem Papst oder Millionen und aber Millionen von Gläubigen? Der Dekan ihrer FH wird sich über meine Post freuen.
Und, Herr Widmann, Hochmut kommt vor dem Fall. Trauern Sie schon jetzt ihrem Portal nach.
Berlin, den 23. November 2009
Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural
Mitteilung vom 23.11.2009 Rückfragen: Chef vom Dienst Telefon: 030 / 841 15 730 Telefax: 030 / 841 15 728 E-Mail: info@islamische-religionsgemeinschaft.de Internet: www.islamische-religionsgemeinschaft.de
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