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Autor: Rechtsanwalt Andreas Wisuschil - 28.01.2010

Prostitution statt Rehabilitation?

Hürriyet druckt Werbeanzeige, in der Prostituierte für ein Bordell gesucht werden

Berlin - Den offenkundigen Werteverfall bei der türkischsprachigen Zeitung Hürriyet beklagt Professor Abdurra­him Vural, der Präsident der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R., mit viel Wehmut.

Ursächlich hierfür ist der Umstand, dass man bei dieser Zeitung keinerlei Probleme mit dem Abdruck von Werbeanzeigen für die Anwerbung von Prostituierten für ein Bordell durch Zuhälter hat. In dieser werden Prostituierte für ein Bordell in der Boschstraße 61 in Kerpen, also in unmittelbarer Nähe des Sitzes der Milli-Görüs-Organisation, gesucht, was nach der Ansicht Professor Abdurrahim Vurals gut zu diesem lokalen Umfeld passe.

Die Anfrage nach dem entgeltlichen Abdruck einer Informationsanzeige im Hinblick auf die durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfolgte Rehabilitation des vorge­nannten Präsidenten der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R. lehrte man bei dieser einst redlichen Zeitung hingegen ab. Dies obwohl man dort über den Verdacht der betreffenden mutmaßlichen strafrechtlichen Verfehlungen von Professor Abdurrahim Vural ausgiebig, vorverurteilend und offenbar wissentlich falsch berichtet hatte. Nun da diese die menschenrechtliche Unschuldsvermutung verletzenden Berichtsinhalte vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte widerlegt wurden, hüllt man sich bei der Hürriyet in beredtes Schweigen.

"Mit der Zuhälterei lässt sich eben eine schnelle Münze machen, mit der Rechtschaffenheit hingegen nicht.", stellt der von dieser medialen Verfehlung betroffene Präsident der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R., Professor Abdurrahim Vural, verbittert fest.

Als auch für die sexuelle Selbstbestimmung der Frau eintretender Imam hat Professor Abdurrahim Vural diesen unerhörten jüngsten Vorgang zum Anlass für eine Strafanzeige gegen die verantwortlichen Anzeigenredakteure bei der Zeitung Hürriyet genommen. Nach seiner Rechtsauffassung haben sich diese wegen Förderung der Prostitution strafbar gemacht, wie er auf der fachlichen Grundlage der Befähigung zum Richteramt sachkundig feststellt.

Auch ein lauterkeitsrechtliches Klageverfahren befindet sich bei der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R. in Vorbereitung, das sich gegen die Verlagsgesellschaft der Hürriyet richten soll: "Da meine Rehabilitation durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen hohen Nachrichtenwert hatte, wäre die Redaktion der Hürriyet verpflichtet gewesen, darüber zu berichten. Dies vor allem im Hinblick auf die stigmatisierende und verzerrte Vorberichterstattung im Verdachtsstadium.", gibt Professor Abdurrahim Vural zu bedenken.

Nach der Stellungnahme der Rechtsanwälte der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R., der im Lauterkeitsrecht tätigen Rechtsanwaltspartnerschaft Wisuschil & Partner, wirft es daher lauterkeitsrechtliche Fragen auf, wenn der durch die Versagung einer solchen korrigierenden Berichterstattung erzeugte psychische Druck auf den Betroffenen dazu ausgenutzt wird, um den verzweifelten Erwerb entgeltlicher Informationsanzeigen durch eben diesen zu erreichen: Dies in Ansehung des Umstandes, dass eigentlich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung presserechtlich geboten gewesen wäre

Berlin, den 28. Januar 2010. www.anwalt24.de

Autor: Rechtsanwalt Andreas Wisuschil - 20.01.2010

Vural besiegt Kammergerichtspräsidentin

Ein Bericht über einen Rechtsstreit unter parteimäßiger Beteiligung der Präsidentein des Kammergerichts, in dem diese als Beklagte unterlegen ist.

Berlin - Am 15. Januar hat der Präsident der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R., Professor Abdurrahim Vural, einen Sieg vor der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin gegen die Präsidentin des Kammergerichts errungen, wie die Rechtsanwaltspartnerschaft Wisuschil & Partner mitteilt.

Streitgegenstand des Verfahren war eine von der Kammergerichtspräsidentin veranlasste Pressemitteilung im Zusammenhang mit einem politisch motivierten und von interessierten Kreisen in­itiierten Strafverfahren gegen Professor Abdurrahim Vural. Im Rahmen dieser Pressemitteilung wurde die objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptung erhoben, dass sich der Präsident der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R. einer mittelbaren Falschbeurkundung strafbar gemacht habe.

Die für diese Pressemitteilung unmittelbar verantwortliche ehemalige Pressesprecherin des Kammergerichts wurde ihres Amtes enthoben und ist als einfache Richterin an ein Gericht in der Brandenburger Provinz versetzt worden.

Maßgeblicher Anlass für die vom EGMR als menschenrechtswidrig befundene Untersu­chungshaft des Präsidenten der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R. war vor allem der Vor­wurf der mittelbaren Falschbeurkundung, der auf eine Strafanzeige eines Milli-Görüs-Funktionärs ge­stützt wurde.

Letztere sei nach Darlegung von Professor Abdurrahim Vural ein Racheakt aus familiären Mo­tiven heraus gewesen, wobei der dort wiedergegebene Tatsachenvortrag den Straftatbestand der falschen Verdächtigung erfüllt habe.

Der Präsident der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R. hat daher einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zurück zu seinem alten Glanz gesetzt, und beabsichtigt alsbald einen weite­ren solchen zu setzen.

Berlin, den 20. Januar 2010

anwalt24.de

Autor: Rechtsanwalt Andreas Wisuschil - 18.01.2010

Polizeischikane gegen Islamische Religionsgemeinschaft

Pressemitteilung 18. 01. 2010 # 2

Berlin - Wegen eines rechtswidrigen Polizeieinsatzes entschuldigte sich der Präsident der Berliner Polizei bei dem Präsidenten der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R., Professor Abdurrahim Vural, wie die Rechtsanwaltspartnerschaft Wisuschil & Partner mitteilt.

Hintergrund des Geschehens ist das Betreten der Räumlichkeiten des Sitzes der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R. im Stadtteil Charlottenburg durch Polizeibeamte der Berliner Polizei anlässlich eines ungerechtfertigten Polizeieinsatzes. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Einsatzleiter des betreffenden Polizeieinsatzes rechtswidrig gehandelt hat. Eine Bestrafung desselben wegen Hausfriedensbruch scheiterte nur daran, dass der hierfür erforderliche Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte. Disziplinarrechtlich hatte der Vorgang jedoch für den Einsatzleiter des betreffenden Polizeieinsatzes ein Nachspiel.

Gegenwärtig ist noch ein Folgeverfahren beim Berliner Senat der Finanzen anhängig, wo es um die Klärung der Frage nach einem Schadensersatzanspruch der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R. geht. Der Petitionsausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses bedauerte diese Vorgänge, wobei er wegen der Entschuldigung des Berliner Polizeipräsidenten sowie dem Schadensersatzverfahren vor dem Berliner Senat für Finanzen von einem Eingreifen absah.

Berlin, den 18. Januar 2010

anwalt24.de

Präsident der Islamische Religionsgemeinschaft durch EGMR rehabilitiert

Grundgesetz- und europakonforme sowie prowestliche islamische Körperschaft startet mit rehablitiertem Präsidenten und neuem Schwung ins kommende Jahr

1. Seit heute steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend der Menschenrechtsbeschwerde des Herrn Professor h. c. Dr. Abdurrahim Vural zum Download bereit. Angeboten wird es über das Internetportal der Islamischen Religionsgemeinschaft K.d.ö.R., deren Präsident Herr Professor h. c. Dr. Abdurrahim Vural ist, und die unter der Domain www.islamische-religionsgemeinschaft.de erreichbar ist.

2. In dieser Entscheidung wird eine Verletzung des Artikel 6 EMRK zum Nachteil des Beschwerdeführers, nämlich Professor h. c. Dr. Abdurrahim Vural, festgestellt. Damit wurde der Fair-Trail-Grundsatz in dem gegen den vorgenannten Beschwerdeführer von der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Strafverfahren verletzt.

3. Es ist daher nach Ansicht des Beschwerdeführers, der dem vorgenannten Strafverfahren wegen "Zweckentfremdung" von Spendengeldern eine politische Motivierung nachsagt, mit einer baldigen Rehabilitation seiner Person zu rechnen.

4. Damit kann Herr Professor h.c. Dr. Abdurrahim Vural, der gegenwärtig ein Wiederaufnahmeverfahren vorbereitet, wieder unbeschädigt als Präsident der Islamischen Religionsgemeinschaft K.d.ö.R. wirken. Seine religionspolitische Zielsetzung ist die Etablierung eines grundgesetzkonformen und europakonformen modernen Islam, der auch keine antiamerikanischen oder antisemitische Tendenzen aufweist.

5. Hierzu wird er den Körperschaftsstatus seiner Religionsgemeinschaft mit Zähnen und Klauen verteidigen, wie er auch nicht davon ablassen wird, die dieser Körperschaft seit 1994 zustehenden staatlichen Mittel beizutreiben.

Staatsanwaltschaft Frankfurt lässt Holocaustleugner laufen!

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte kürzlich ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Verstoß gegen § 130 Abs. 3 StGB gegen zwei Redakteure einer türkischsprachigen Zeitung ein. Diese seinen nicht für die verfahrensgegenständlichen Inhalte verantwortlich, die auf einem in Frankfurt am Main befindlichen Server hinterlegt sind, und die Legungen des Holocaust enthalten. Die inhaltlich verantwortlichen Personen hielten sich dauerhaft in der Türkei auf, und seien somit für die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar.

1. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat kürzlich ein Ermittlungsverfahren niedergeschlagen. Verfahrensgegenstand war die Leugnung des Holocaust, die gemäß § 130 Abs. 3 StGB mit empfindlichen Strafen bedroht ist.

2. Ausgangspunkt des betreffenden Strafverfahrens war eine Strafanzeige eines hochrangigen islamischen Funktionärs und Imam, nämlich des Berliners Professor h. c. Dr. Abdurrahim Vural.

3. Als Präsident der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R. mit Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin genießt dieser tiefe Einblick in die muslimische Welt in Deutschland.

4. Nach seiner Beobachtung gibt es in dieser einen beträchtlichen und harten Kern an Holocaustleugnern, die auch vehement qualifizierte israelfeindliche Propaganda verbreiten.

5. Daher hat sich dieser wackere Vor-Kämpfer für einen zeitgemäßen Islam in Deutschland zu der Strafanzeige durchgerungen, die den Auslöser für das eingangs erwähnte Ermittlungsverfahren bildete.

6. Zu untersuchen hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main den Vorwurf, dass eine türkischsprachige Zeitung regelmäßig über ihre in Deutschland abrufbare Online-Ausgabe Inhalte verbreiten würde, die gegen den § 130 Abs. 3 StGB verstoßen sollen.

7. Konkret beschuldigt wurden zwei leitende Redakteure dieser Zeitung, die in Frankfurt am Main ansässig sind, wo sich auch der Server befindet, auf dem die betreffenden Inhalte hinterlegt sind.

8. Ein hochrangiger Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat jedoch eine Verfahrenseinstellung nach dem § 170 Abs. 2 StPO verfügt. Begründet wurde diese damit, dass die beiden konkret beschuldigten Personen in Ermangelung auf einen Zugriff auf den Server den dort hinterlegten Inhalt nicht zu verantworten hätten.

9. Die redaktionell hingegen verantwortlichen Personen würden sich dagegen in der Türkei befinden, sodass die deutschen Strafverfolgungsorgane auf diese keinen Zugriff hätten.

10. Der Verfasser stellt sich insoweit schon ein paar Fragen: Worin findet die dieses Verfahren offenbar prägende "Nachsichtigkeit" und "Nachlässigkeit" ihren Grund? Wie steht es um ein Rechtshilfeersuchen, wobei jedoch das Problem sein dürfte, dass die betreffende Tat in der Türkei nicht strafbar ist? Warum wird der Server nicht mit sicherheitsrechtlichen Methoden aus dem Verkehr gezogen? Da von diesem eine Störung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen scheint, müsste es doch eine polizei- und sicherheitsrechtliche Handhabe geben?

11. Nach dem Dafürhalten des Verfassers wäre auch ein zivilrechtliches Vorgehen denkbar: Nämlich derart, dass ein Befugter eine Persönlichkeitsverletzung im Verfügungsverfahren geltend macht, wobei eine Sequestration des Servers in Erwägung gezogen werden könnte.

12. Antragsbefugt wäre wohl ein Holocaustüberlebender oder einer seiner Nachfahren. Vielleicht auch eine Organisation, die sich der Interessenwahrung solcher Mitmenschen verschreiben hat? Handlungsbedarf wird man nach der Einschätzung des Unterfertigten schon sehen können.

13. Das Aktenzeichen des betreffenden Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main kann beim Verfasser über das Kontaktformular auf der mit diesem Portal verlinkten Kanzlei-Homepage angefordert werden.

14. Bei Interesse können auch relevante Vorgänge aus der einschlägigen Strafverfahrensakte offenbart werden, was jedoch vorher besprochen werden müsste. Organisierbar wäre ein solcher Informationsaustausch orts- und zeitunabhängig über die ebenfalls auf der Kanzlei-Homepage zur Verfügung gestellten WebAkte von eConsult.




Islamische Religionsgemeinschaft (K.d.ö.R.)
D-10707 Berlin, Xantener Str. 8 - Telefon: 030 / 841 15 730 - Fax: 030 / 841 15 728
e-Mail: info@islamische-religionsgemeinschaft.de


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