Staatsanwaltschaft Frankfurt lässt Holocaustleugner laufen!
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte kürzlich ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Verstoß gegen § 130 Abs. 3 StGB gegen zwei Redakteure einer türkischsprachigen Zeitung ein. Diese seinen nicht für die verfahrensgegenständlichen Inhalte verantwortlich, die auf einem in Frankfurt am Main befindlichen Server hinterlegt sind, und die Legungen des Holocaust enthalten. Die inhaltlich verantwortlichen Personen hielten sich dauerhaft in der Türkei auf, und seien somit für die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar.
1. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat kürzlich ein Ermittlungsverfahren niedergeschlagen. Verfahrensgegenstand war die Leugnung des Holocaust, die gemäß § 130 Abs. 3 StGB mit empfindlichen Strafen bedroht ist.
2. Ausgangspunkt des betreffenden Strafverfahrens war eine Strafanzeige eines hochrangigen islamischen Funktionärs und Imam, nämlich des Berliners Professor h. c. Dr. Abdurrahim Vural.
3. Als Präsident der Islamischen Religionsgemeinschaft K. d. ö. R. mit Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin genießt dieser tiefe Einblick in die muslimische Welt in Deutschland.
4. Nach seiner Beobachtung gibt es in dieser einen beträchtlichen und harten Kern an Holocaustleugnern, die auch vehement qualifizierte israelfeindliche Propaganda verbreiten.
5. Daher hat sich dieser wackere Vor-Kämpfer für einen zeitgemäßen Islam in Deutschland zu der Strafanzeige durchgerungen, die den Auslöser für das eingangs erwähnte Ermittlungsverfahren bildete.
6. Zu untersuchen hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main den Vorwurf, dass eine türkischsprachige Zeitung regelmäßig über ihre in Deutschland abrufbare Online-Ausgabe Inhalte verbreiten würde, die gegen den § 130 Abs. 3 StGB verstoßen sollen.
7. Konkret beschuldigt wurden zwei leitende Redakteure dieser Zeitung, die in Frankfurt am Main ansässig sind, wo sich auch der Server befindet, auf dem die betreffenden Inhalte hinterlegt sind.
8. Ein hochrangiger Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat jedoch eine Verfahrenseinstellung nach dem § 170 Abs. 2 StPO verfügt. Begründet wurde diese damit, dass die beiden konkret beschuldigten Personen in Ermangelung auf einen Zugriff auf den Server den dort hinterlegten Inhalt nicht zu verantworten hätten.
9. Die redaktionell hingegen verantwortlichen Personen würden sich dagegen in der Türkei befinden, sodass die deutschen Strafverfolgungsorgane auf diese keinen Zugriff hätten.
10. Der Verfasser stellt sich insoweit schon ein paar Fragen: Worin findet die dieses Verfahren offenbar prägende "Nachsichtigkeit" und "Nachlässigkeit" ihren Grund? Wie steht es um ein Rechtshilfeersuchen, wobei jedoch das Problem sein dürfte, dass die betreffende Tat in der Türkei nicht strafbar ist? Warum wird der Server nicht mit sicherheitsrechtlichen Methoden aus dem Verkehr gezogen? Da von diesem eine Störung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen scheint, müsste es doch eine polizei- und sicherheitsrechtliche Handhabe geben?
11. Nach dem Dafürhalten des Verfassers wäre auch ein zivilrechtliches Vorgehen denkbar: Nämlich derart, dass ein Befugter eine Persönlichkeitsverletzung im Verfügungsverfahren geltend macht, wobei eine Sequestration des Servers in Erwägung gezogen werden könnte.
12. Antragsbefugt wäre wohl ein Holocaustüberlebender oder einer seiner Nachfahren. Vielleicht auch eine Organisation, die sich der Interessenwahrung solcher Mitmenschen verschreiben hat? Handlungsbedarf wird man nach der Einschätzung des Unterfertigten schon sehen können.
13. Das Aktenzeichen des betreffenden Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main kann beim Verfasser über das Kontaktformular auf der mit diesem Portal verlinkten Kanzlei-Homepage angefordert werden.
14. Bei Interesse können auch relevante Vorgänge aus der einschlägigen Strafverfahrensakte offenbart werden, was jedoch vorher besprochen werden müsste. Organisierbar wäre ein solcher Informationsaustausch orts- und zeitunabhängig über die ebenfalls auf der Kanzlei-Homepage zur Verfügung gestellten WebAkte von eConsult.
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