Präambel
Die Islamische Religionsgemeinschaft - im folgenden Religionsgemeinschaft -, die allen Bürgern die Möglichkeit der Religionsausübung in der Gemeinschaft geben will, bekennt sich zur Tradition des seit dem 18. Jahrhundert in Preußen praktizierten Islam. Dabei geht es ihr vor allem darum, durch die Errichtung eines dringend in Berlin benötigten Islamischen Kulturzentrums, einen würdigen Rahmen für die Religionsausübung der Muslime zu schaffen. Gleichzeitig zielen alle Bestrebungen der Religionsgemeinschaft darauf ab, die Toleranz zwischen den Weltreligionen und den dahinter stehenden und in Berlin lebenden Bürgern verschiedener Nationalitäten herzustellen. Das soll ihr Beitrag zu einer besseren, friedlicheren und toleranten Welt sein. Daher vertritt die Religionsgemeinschaft zwar selbstbewusst die islamischen Lehren; sie lehnt aber ausdrücklich jegliche Form fundamentalistischer Strömungen oder gar Aufrufe zur Gewalt gegen Andersdenkende ab. Islam heißt Frieden! Im ständigen Gedenken an dieses Gebot, soll die Religionsgemeinschaft mit dieser Verfassung ihre Wirkung entfalten.
I. Name, Sitz und Grundlagen
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Religionsgemeinschaft führt den Namen: "Islamische Religionsgemeinschaft".
(2) Der Sitz der Religionsgemeinschaft ist Berlin. Die Religionsgemeinschaft kann innerhalb und außerhalb Berlins ihre Tätigkeit ausüben.
§ 2 Grundlagen
(1) Die Religionsgemeinschaft ist eine von internationalen Organisationen unabhängige Religionsgemeinschaft.
(2) Die Religionsgemeinschaft bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zu den Ordnungsvorstellungen, wie sie die Landesverfassung von Berlin festgelegt hat.
(3) Koran und Sunna (Tradition/Vorbild) des Propheten Mohammed bilden die Grundlagen der Religionsgemeinschaft. Dieser Grundsatz darf auch durch Änderungen dieser Verfassung nicht aufgegeben oder verändert werden.
§ 3 Rechtsstellung
(1) Die Religionsgemeinschaft ist vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Art.39 der Verfassung der DDR als rechtsfähige Religionsgemeinschaft anerkannt worden.
(2) Als den anderen Religionsgesellschaften gleichstehende Religionsgemeinschaft besitzt die Islamische Religionsgemeinschaft gemäß Anlage II Kap.IV. Abschnitt I Ziffer 5. 2 Ziffer 4 des Einigungsvertrages in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Islamische Religionsgemeinschaft ist parteipolitisch neutral.
§ 4 Verwendung von öffentlichen Geldern und von Spenden
(1) Die Einnahmen der Religionsgemeinschaft dürfen nur für verfassungsgerechte Zwecke verwendet werden.
(2) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Religionsgemeinschaft; kein Mitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Religionsgemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Kein Mitglied hat Anrecht auf das Vermögen der Religionsgemeinschaft.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig,
II. Zwecke und Ziele
§ 5 Zweck der Religionsgemeinschaft
Die Religionsgemeinschaft betreut alle Bürger islamischen Glaubens, die vorwiegend im Raum Berlin leben, in religiösen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten.
§ 6 Ziele der Religionsgemeinschaft
(1) Innerhalb der in '''§ 5 dieser Verfassung beschriebenen Zweckbestimmung verfolgt die Religionsgemeinschaft folgende Ziele:
- Vermittlung der Lehre des islamischen Glaubens und Wahrung der kulturellen Werte des Islam;
- Ermöglichung der Religionsausübung in der Gemeinschaft;
- Erteilung von Glaubensunterweisung an muslimische Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
- Durchführung von Gebets- und Predigtgottesdiensten, Bestattungen, Veranstaltungen religiöser Feste und Feierlichkeiten;
- Herstellung und Verbreitung von Literatur über den Islam.
(2) Weiterhin verpflichtet sich die Religionsgemeinschaft
- für die Einheit des Islam in Deutschland einzutreten und die Zusammenarbeit und Solidarität unter den Muslimen zu fördern;
- die islamischen Interessen in der deutschen Öffentlichkeit zu wahren;
- für den Schutz der islamischen Heiligtümer und Kulturstätten einzutreten;
- die Öffentlichkeit und besonders die nichtmuslimische Jugend an den Schulen über die kulturellen Gepflogenheiten und die Lehren des Islam zu informieren.
(3) Die Religionsgemeinschaft steht allen Muslimen in sozialen und karitativen Fragen zur Seite.
(4) Die Religionsgemeinschaft strebt eine enge Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen an, die gleiche Ziele auf dem Boden des deutschen Verfassungsrechtes verfolgen.
(5) Die Religionsgemeinschaft wird alles unternehmen, damit der Religionsunterricht (Islamkunde) an den öffentlichen Schulen durch gut ausgebildete islamische Gelehrte zugelassen wird. Dieser Unterricht soll auf Lehrplänen basieren, die seitens der Religionsgemeinschaft als religiös zuständige Institution ausgearbeitet und von den Schulbehörden bewilligt worden sind.
III. Mitgliedschaft
§ 7 Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Religionsgemeinschaft unterscheidet zwischen natürlichen Mitgliedern, Mitgliedsorgnisationen und fördernden Mitgliedern.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der unter § 5 und § 6 der Verfassung angeführten Zwecke und Ziele der Religionsgemeinschaft.
(3) Natürliches Mitglied kann jeder Bürger im religionsmündigen Alter nach deutschem Recht – also mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahres - werden, der sich zum Islam bekennt. Für die Mitgliedschaft von Organisationen gilt zusätzlich § 8 dieser Verfassung.
(4) In die Organe der Religionsgemeinschaft können nur natürliche Mitglieder oder Mitglieder von Mitgliedsorganisationen gewählt werden; fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(5) Personen, die Mitglieder einer Mitgliedsorganisation der Religionsgemeinschaft sind, gelten auch als Mitglieder der Religionsgemeinschaft. Sie werden durch ihre Delegierten gem. § 11 Abs.2 dieser Verfassung vertreten.
(6) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erforderlich.
(7) Eine Entscheidung zur Aufnahme von Mitgliedern oder Mitgliedsorganisationen kann der Vorstand nur dann treffen, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen.
§ 8 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft juristischer Personen
(1) Mitglieder können auch Organisationen werden, deren zuständige Organe dies beschließen und die die unter § 5 und § 6 der Verfassung eingeführten Zwecke und Ziele der Religionsgemeinschaft anerkennen.
(2) Der Beitritt von Organisationen als Mitglieder erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand der Religionsgemeinschaft.
(3) Für die Entscheidung über die Aufnahme der Mitgliedsorganisation gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.
(4) Während der Mitgliedschaft einer Organisation kann jedes Mitglied derselben in den Vorstand der Religionsgemeinschaft gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft einer Organisation in der Religionsgemeinschaft enden auch die Funktionen ihrer Mitglieder in der Religionsgemeinschaft.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes oder der Mitgliedsorganisation oder durch den Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand der Religionsgemeinschaft erklärt werden. Er wird vier Wochen nach Eingang der Austrittserklärung wirksam und kann während dieser Zeit schriftlich gegenüber dem Vorstand widerrufen werden.
(3) Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die in § 5 und § 6 genannten Zwecke und Ziele verstößt. In diesem Fall kann der Vorstand den Ausschluss aussprechen. Erforderlich ist bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder eine Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen.
(4) Vor einer endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied oder der Mitgliedsorganisation Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist eine Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach der Entscheidung möglich, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.
IV. Die Organe der Religionsgemeinschaft
§ 10 Grundsatz
Die Organe der Religionsgemeinschaft sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 11 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Religionsgemeinschaft. Sie setzt sich aus natürlichen Mitgliedern und den Delegierten oder Vertretern der Mitgliedsorganisationen zusammen.
(2) Wieviele Delegierte jede Mitgliedsorganisation in die Mitgliederversammlung entsenden kann, hängt von ihrer jeweiligen Mitgliederzahl ab. 50 Mitglieder einer Mitgliedsorganisation berechtigen zur Entsendung jeweils eines Delegierten in die Mitgliederversammlung.
(3) Spätestens zwei Wochen vor der Ladung zur Mitgliederversammlung reichen die Mitgliedsorganisationen aktualisierte Mitgliederlisten ein. Anhand dieser Listen stellt der Vorstand einstimmig die Anzahl der Delegierten fest, welche jede Mitgliedsorganisation in die Mitgliederversammlung entsenden kann.
(4) Eine Übertragung von Stimmenanteilen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
(2) Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin bei den Mitgliedern eingegangen sein.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller zugelassenen Delegierten anwesend sind.
(5) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen und die noch nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Gegenstand der Tagesordnung gemacht werden. Lehnt die Mitgliederversammlung die Aufnahme eines zusätzlichen Punktes in die Tagesordnung ab, so hat der Vorstand diesen bei der Ladung zur nächsten Mitgliederversammlung automatisch auf die Tagesordnung zu setzen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Religionsgemeinschaft und die Delegierten der Mitgliedsorganisationen. Hierbei erhalten die Delegierten der Mitgliedsorganisationen einen Stimmenwert von 50 Punkten, die natürlichen Mitglieder einen Stimmenwert von jeweils einem Punkt, damit die Stimmenproportionalität gewahrt bleibt.
(8) Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Sie können an den Beratungen teilnehmen, Vorschläge unterbreiten und auf diese Weise am Entscheidungsprozeß mitwirken.
(9) Die Mitgliederversammlung kann nicht über theologische Fragen oder Lehrentscheidungen abstimmen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Bestimmung eines Versammlungsleiters zu Beginn der Mitgliederversammlung;
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnungslegung;
- Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne;
- Entlastung des bisherigen Vorstandes;
- Wahl des neuen Vorstandes;
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern und ihrer Stellvertreter.
Das Recht der Mitgliederversammlung, über alle sonstigen Belange der Religionsgemeinschaft zu beraten und zu entscheiden, bleibt unberührt.
(2) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter, dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
(3) Über die Zulassung von Gästen und der Presse entscheidet der Vorstand.
§ 14 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten,
- dem zweiten und dritten Stellvertreter sowie
- dem Referenten für Finanzen.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten die Religionsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für einzelne Vertretungsgeschäfte kann der Präsident sowie der Vizepräsident auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen.
(2a) Vertretungsbefugnis:
- Der Präsident ist befugt, sämtliche Vollmitglieder und Mitgliedsvereine ohne jeder Einschränkung alleine gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- Der Präsident ist hierbei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Für den Fall des Vorliegens eines gesetzlichen Vertretungsverbots gilt diese Befugniseinräumung als gegenstandslos, soweit und solange dieses gesetzliche Verbot Wirkung beansprucht.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Religionsgemeinschaft. Über seine Arbeit hat er der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht abzugeben, den die Mitgliederversammlung genehmigen muss. Der Vorstand beruft fristgerecht die Mitgliederversammlung ein und organisiert diese. Mit der Ladung zur Mitgliederversammlung ist neben einer vorläufigen Tagesordnung auch ein Protokoll der letzten Mitgliederversammlung zu versenden. Tagesordnung und Protokoll müssen durch Beschluss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
(4) Zu den Vorstandssitzungen, die mindestens einmal im Monat stattfinden sollen, lädt der Präsident ein. Sie ist beschlussfähig, wenn neben dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten mindestens noch zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Verfassung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden ein Letztentscheidungsrecht zu.
(6) Für Beschlüsse über finanzielle und wirtschaftliche Fragen ist die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder und deren Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der Stimmen erforderlich.
§ 15 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Vor der Wahl wird eine Zählkommission von zwei Personen und ein Wahlleiter, die alle drei nicht dem Vorstand angehören dürfen, durch die einfache Mehrheit der anwesenden Personen in der Mitgliederversammlung per Handzeichen bestätigt.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den Präsidenten, danach den Vizepräsidenten und sodann die beiden Stellvertreter sowie den Referenten für Finanzen.
(4) Der Präsident wird auf Lebenszeit gewählt. Er darf nicht abgewählt werden, es sei denn, er verstößt gegen die Grundsätze des Islam.. Für die Abberufung bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Nach seinem Tod wird der Präsident automatisch zum Ehrenpräsidenten der Islamischen Religionsgemeinschaft K.d.ö.R. erklärt.
(5) Die Delegierten der Mitgliedsorganisationen und die Mitglieder der Religionsgemeinschaft wählen den Vorstand geheim.
(6) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Erreicht keiner der zur Wahl stehenden Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(7) Bis zur nächsten Vorstandswahl müssen die Wahlunterlagen in einem Umschlag gesondert aufbewahrt werden.
V. Finanzierung und Rechnungsprüfung
§ 16 Finanzierung
(1) Die Religionsgemeinschaft finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen. Die Entgegennahme von Spenden darf nicht erfolgen, wenn der Spender diese an eine Bedingung knüpft, oder eine Gegenleistung, welcher Art auch immer, erwartet.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
(3) Beabsichtigt der Vorstand, Umlagen für die Deckung außergewöhnlicher Kosten vorzunehmen, so ist hierüber die Mitgliederversammlung zu informieren und dieser der Zweck dieser Maßnahmen zu erläutern. Die Mitgliederversammlung stimmt über das Vorhaben des Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit ab.
(4) Für Beiträge und andere Zuwendungen erhalten die Mitglieder oder Spender eine Quittung.
§ 17 Rechnungs- und Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter. Diese dürfen nicht dem Vorstand der Religionsgemeinschaft angehören.
(2) Die Rechnungsprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Rechnungen der Religionsgemeinschaft und legen darüber der Mitgliederversammlung einen Bericht vor, aufgrund dessen die Entlastung des Vorstandes in Verbindung mit dem Rechenschaftsberichts beantragt werden kann. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern spätestens zwei Monate vor Tagung der Mitgliederversammlung auf Verlangen sämtliche Buchungsunterlagen zur Prüfung in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
VI. Verfassungsänderungen, Inkrafttreten
§ 18 Verfassungsänderungen
(1) Anträge auf Änderung der Verfassung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Ladung zur Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(2) Verfassungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 19 Inkrafttreten der Verfassung
Diese Verfassung wurde am 17. Mai 2005 errichtet und am 23. September 2009 geändert, die Änderungen treten an diesem Tag in Kraft. Die Verfassung ersetzt damit die Verfassung vom 31. Oktober 1991. |